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   BFH, 15.07.1999 - III B 27/99   

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https://dejure.org/1999,12882
BFH, 15.07.1999 - III B 27/99 (https://dejure.org/1999,12882)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1999 - III B 27/99 (https://dejure.org/1999,12882)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - III B 27/99 (https://dejure.org/1999,12882)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Finanzgerichts - Anfechtung - Einstweilige Anordnung - Nichtzulassung einer Beschwerde

  • Judicialis

    FGO § 114; ; FGO § ... 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 64 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 64 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 115, § 128 Abs. 3
    Einstweilige Anordnung; NZB

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.01.1991 - III B 540/90

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Verstoß gegen den Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - III B 27/99
    Die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist hierdurch nicht beseitigt (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 08.03.1995 - V B 12/95

    Statthaftigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - III B 27/99
    Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715).
  • BFH, 08.03.1995 - V B 18/95

    Statthaftigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde bei

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - III B 27/99
    Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715).
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